Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 8 Abweichungen von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/8#abs-1 (1) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für eine Fähre von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/8#abs-2 (2) Die Höhe eines zugelassenen Fahrzeugs über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.